Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume

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Fachdienst 0.02 - Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Obertorstraße 1
31848 Bad Münder
Telefon: 05042 943-123
Telefax: 05042 943-155
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Öffnungszeiten:

Montag - Freitag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstags zusätzlich:
13.30 Uhr - 17.30 Uhr

sowie nach Vereinbarung.


Allgemeine Informationen

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

Für die Entfernung von Gehölzen (Bäume, Hecken und Sträucher) kann eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises notwendig sein. Dies ist nicht auf die freie Landschaft beschränkt, sondern kann auch innerorts der Fall sein.

Insbesondere Fällungen, Rodungen und unsachgemäße Rückschnitte werden regelmäßig als Eingriffe und somit als nachteilige Veränderungen der Natur eingestuft. Ob der Eingriff erheblich ist, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Daher muss vor der Durchführung der Fäll-/Rückschnittmaßnahmen eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

Hinweise zu geplanten Fällungen/Entfernungen:

  • Die Fällung von Bäumen oder die Entfernung von Hecken sowie starke Rückschnitte unterliegen in der Regel zeitlichen Beschränkungen.
  • Der Artenschutz ist grundsätzlich zu berücksichtigen (Überprüfung auf vorhandene Nester/Höhlen).
  • Bei Eingriffen gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können Ausgleichsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG erforderlich werden.
Verfahrensablauf
  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
  • Die Anfrage muss schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont eingereicht werden.
  • Sofern die Anfrage genehmigungsfähig ist, erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung zu Ihrem Vorhaben. Falls ein Eingriff nicht genehmigungsfähig ist, kann es auch zu einer Ablehnung des Vorhabens kommen.
  • Für die Erteilung einer Genehmigung bzw. einer Ablehnung können Verwaltungsgebühren fällig werden.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde , der Samtgemeinde und der Stadt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont.

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Welche Unterlagen werden benötigt?

Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.

Der Anfrage sind der genaue Standort, Angaben zu Gehölzen (Art, Größe des Baumes), Vorhabenbeschreibung, Bilder und Begründung hinzuzufügen (siehe Antragsformular).

Welche Gebühren fallen an?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

Der Eingriff (z. B. Baumfällung oder Heckenentfernung) darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsgrundlage
  • Kommunale Baumschutzsatzung

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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