Bestattungsplatz: Genehmigung - zum Anlegen/Erweitern

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Fachdienst 3.31 - Tiefbau / Friedhofsamt
Obertorstraße 1
31848 Bad Münder
Telefon: 05042 943-222
Telefax: 05042 943-155
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­bad-mu­en­der.de

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstags zusätzlich:
13.30 Uhr - 17.30 Uhr

sowie nach Vereinbarung.

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Stadt Bad Münder am Deister - Friedhofswesen VCard
Obertorstraße 1
31848 Bad Münder am Deister
Telefon: 05042 943-222
Telefax: 05042 943-155
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­bad-mu­en­der.deÖffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr



Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr



Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr



Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr



Fr. 08:00 - 12:00 Uhr



 

Allgemeine Informationen

Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes ist den Friedhofsträgern vorbehalten.

Durch die Träger können (private) Dritte mit der Durchführung der Errichtung und des Betriebs des Friedhofs beauftragt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Kirche, der Kirchengemeinde und dem Kirchengemeindeverband sowie andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung einer Beauftragung kommt eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage oder Leistungsklage in Betracht. Im Falle einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ist der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben.

Was sollte ich noch wissen?

Die in der Übergangsvorschrift des § 19 Abs.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vorgesehene Gestattung der weiteren Beisetzung von Leichen und Urnen gilt nur für private Bestattungsplätze, die am 01.01.2006 bereits vorhanden waren. Eine Neuanlage privater Bestattungsplätze ist somit nicht möglich.

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