Wer als juristische Person ein Gaststättengewerbe betreibt und eine andere Person zur Vertretung beruft, muss dies unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Gaststättenbetrieb Anzeige Wechsel der Person bei juristischen Personen
Ansprechpartner/in
Fachdienst 0.03 - Ordnungswesen, Standesamt, Feuerwehr / Gewerbeamt | |
Steinhof 1 31848 Bad Münder Telefon: 05042 943-165 Telefax: 05042 943-150 E-Mail: stadt@bad-muender.deHomepage: https://www.bad-muender.de | Öffnungszeiten:
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Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Stadt Bad Münder am Deister - Gewerbeangelegenheiten Steinhof 1 31848 Bad Münder am Deister Telefon: 05042943-165 Telefax: 05042943-150 E-Mail: stadt@bad-muender.deÖffnungszeiten: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
- Sie müssen der Behörde, der Sie Ihr Gaststättengewerbe angezeigt haben, mitteilen, dass ein Wechsel in der Vertretungsberechtigung stattgefunden hat.
- Dazu verwenden Sie das vorgeschriebene Anzeigeformular und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich das Gaststättengewerbe ausgeübt wird.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich – ohne schuldhaftes Zögern – erstatten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
Anträge / Formulare
- Anzeige eines Gaststättengewerbes
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.