Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof Aufnahme grenzüberschreitend als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer und Gärtnerin/Gärtner

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachdienst 3.31 - Tiefbau / Friedhofsamt
Obertorstraße 1
31848 Bad Münder
Telefon: 05042 943-222
Telefax: 05042 943-155
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­bad-mu­en­der.de

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag:
8.00 Uhr - 12.00 Uhr

Donnerstags zusätzlich:
13.30 Uhr - 17.30 Uhr

sowie nach Vereinbarung.

zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
Stadt Bad Münder am Deister - Friedhofswesen VCard
Obertorstraße 1
31848 Bad Münder am Deister
Telefon: 05042943-222
Telefax: 05042943-155
E-Mail: Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr


Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr


Mi. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr


Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr


Fr. 08:00 - 12:00 Uhr


 

Allgemeine Informationen

Die grenzüberschreitende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer oder Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung

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