Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

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31785 Hameln
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Benötigen Sie mehr Zeit, um eine Prüfung zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation abzulegen? Dann können Sie Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.

Allgemeine Informationen

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet und Sie das für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderliche Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Ihr Lebensunterhalt und Ihr Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ist sie erneut befristet, in der Regel für die restliche Dauer des Prüfungsverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beziehungsweise bis Sie den Bescheid der zuständigen Stelle erhalten.

Eine Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt.

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn

  • Sie die Prüfung oder die Prüfungen nicht in einem angemessenen Zeitraum ablegen können oder
  • die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Verfahrensablauf

nicht angegeben

An wen muss ich mich wenden?

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungspolice)
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse erbringen, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht Gegenstand Ihrer Prüfung ist.

Welche Gebühren fallen an?
  • :93,00 EUR
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende
  • :96,00 EUR
    Erläuterung zur Gebührenbildung
    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :8 Wochen
    Sie sollten spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis den Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde einreichen.
  • :1 Monat
Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

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